Details
Der Abschleppfall im Zivilrecht. Eine Anspruchsprüfung
1. Auflage
15,99 € |
|
Verlag: | Grin Verlag |
Format: | |
Veröffentl.: | 19.10.2021 |
ISBN/EAN: | 9783346518248 |
Sprache: | deutsch |
Anzahl Seiten: | 25 |
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Beschreibungen
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei dieser Arbeit handelt es sich um ein Gutachten für den Abschleppfall im Zivilrecht.
Nach § 677 BGB muss das Geschäft "für einen anderen besorgt" werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines fremden Geschäfts. Dies ist gegeben, wenn eine Geschäftsbesorgung im Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer übernommen wird. Eine Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden für den Geschäftsherrn.
Vorliegend setzt G das Kraftfahrzeug des S vom Parkplatz des E um. Ein tatsächliches Tätigwerden des G als Geschäftsführer für S als Geschäftsherr i.S.d § 677 BGB liegt somit vor. Des Weiteren müsste die Geschäftsbesorgung objektiv oder subjektiv in den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn fallen.
S ist Eigentümer des Kraftfahrzeugs, das G durch den Abschleppvorgang umsetzt. Somit könnte G im Rechtskreis des S agieren. Außerdem ist G jedoch aus dem Rahmenvertrag mit E dazu verpflichtet, auf Wunsch des E, einzelne Kraftfahrzeuge von dessen Kundenparkplatz umzusetzen.
Nach § 677 BGB muss das Geschäft "für einen anderen besorgt" werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines fremden Geschäfts. Dies ist gegeben, wenn eine Geschäftsbesorgung im Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer übernommen wird. Eine Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden für den Geschäftsherrn.
Vorliegend setzt G das Kraftfahrzeug des S vom Parkplatz des E um. Ein tatsächliches Tätigwerden des G als Geschäftsführer für S als Geschäftsherr i.S.d § 677 BGB liegt somit vor. Des Weiteren müsste die Geschäftsbesorgung objektiv oder subjektiv in den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn fallen.
S ist Eigentümer des Kraftfahrzeugs, das G durch den Abschleppvorgang umsetzt. Somit könnte G im Rechtskreis des S agieren. Außerdem ist G jedoch aus dem Rahmenvertrag mit E dazu verpflichtet, auf Wunsch des E, einzelne Kraftfahrzeuge von dessen Kundenparkplatz umzusetzen.