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ISBN: 978-3-406-64916-5

© 2013 Verlag C. H. Beck oHG

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Lektorat: Redaktionsbüro Ute Samenfink, 79108 Freiburg

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eBook-Produktions: Datagroup int. SRL, www.datagroup.ro

Dieser Titel ist auch als Printausgabe zum Preis von 9,90 € beim Verlag und Buchhandel erhältlich.

Erbschaftsteuer sparen

Steueroptimal schenken und vererben

 

Ludger Bornewasser

Bernhard F. Klinger

Zum Buch:

Das Vermögen den Erben und nicht dem Finanzamt übertragen ist das Ziel eines jeden Erblassers. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Aspekte der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer Sie in Ihre Nachfolgeplanung einbeziehen sollten. Sie erfahren eine Vielzahl von Möglichkeiten, die steuerlichen Belastungen bei der Übertragung Ihres Vermögens zu reduzieren:

Planen Sie also rechtzeitig, nämlich jetzt!

Autoren

Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt Ludger Bornewasser ist als Fachanwalt für Erbrecht (www.advocatio.de) nahezu ausschließlich in dem Bereich der Vermögensübertragung tätig. Als Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht bearbeitet er neben diesen Rechtsgebieten im Rahmen der Unternehmensnachfolge auch das Gesellschaftsrecht und betreut mittelständische Unternehmen.

Bernhard F. Klinger

Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger berät als Fachanwalt für Erbrecht und testierter Testamentsvollstrecker (www.advocatio.de) seine Mandanten ausschließlich im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Das Magazin Wirtschaftswoche (Heft 51/2009) hat ihn mit einer Platzierung im Rating der „25 Top-Kanzleien für Erbrecht“ bundesweit ausgezeichnet.

Erbrechtliches Grundwissen

Mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der unentgeltliche Vermögensübergang von einer Person auf eine andere Person besteuert. Das Gesetz regelt dabei sowohl den unentgeltlichen Übergang im Falle eines Todes, den sogenannten Erwerb von Todes wegen, als auch den unentgeltlichen Vermögensübergang unter Lebenden. Letzterer geschieht meist durch eine Schenkung. Um die Auswirkungen einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten beurteilen zu können, muss man wissen, wie im Todesfall – ohne Verfügung von Todes wegen – das eigene Vermögen aufgrund gesetzlicher Erbfolge übergehen würde.

Des Weiteren sind Grundkenntnisse über den Inhalt letztwilliger Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) nötig, um deren steuerliche Konsequenzen erfassen zu können.

Gesetzliche Erbfolge

Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen ihr Recht, die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod durch letztwillige Verfügung zu regeln, nicht in Anspruch. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, welche die „gesetzliche Erbfolge“ bilden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Erbrecht der Verwandten und dem Erbrecht des Ehegatten.

Personen, mit denen der Erblasser unter Umständen Jahrzehnte in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, werden dagegen bei der gesetzlichen Erbfolge ebenso wenig berücksichtigt wie etwa Pflegekinder.

In folgenden Fällen richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz:

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papier bringt, vererbt ohne eigenes Zutun das Vermögen an seine Verwandten. Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein.

Übersicht „Gesetzliches Erbrecht der Verwandten“

Erben 1. Ordnung:

Abkömmlinge des Erblassers, d. h. die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel

§ 1924 BGB

Erben 2. Ordnung:

Eltern und deren Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers

§ 1925 BGB

Erben 3. Ordnung:

Großeltern und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers

§ 1926 BGB

Erben 4. Ordnung:

Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

§ 1928 BGB

Erben 5. Ordnung:

Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

§ 1929 BGB

Eine mit dem Erblasser verwandte Person schließt alle durch sie mit Erblasser verwandten Personen von der Erbfolge aus (sogenanntes Repräsentationsprinzip).

Beispiel

Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn und eine Tochter, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder haben. Nach dem Tod der Erblasserin erben der Sohn und die Tochter zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB). Sie schließen als Repräsentanten ihres jeweiligen Stammes die durch sie mit der Erblasserin verwandten Personen – also die Enkelkinder der Erblasserin – von der Erbfolge aus. Wäre hingegen die Tochter bereits vor ihrer Mutter verstorben, würden deren zwei Kinder an ihre Stelle treten (§ 1924 Absatz 3 BGB). Es entstände damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn der Erblasserin mit einer Erbquote von ein Halb und den beiden Enkelkindern mit einer Erbquote von je einem Viertel.

Erben 1. Ordnung

Das sind die „Abkömmlinge“ des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen ebenso wie die nichtehelichen und adoptierten Kinder (§ 1924 Absatz 1 BGB).

Erben 1. Ordnung

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Abb. 1: Erben 1. Ordnung

Beispiel

Die Erblasserin, Frau Müller, hinterlässt einen Sohn und eine Tochter, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder haben. Nach dem Tod von Frau Müller erben Sohn und Tochter zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB).

Alternative:

Wäre die Tochter vor ihrer Mutter verstorben, so würden deren zwei Kinder, also die Enkelkinder der Erblasserin, an ihre Stelle treten (§ 1924 Absatz 3 BGB). Die Kinder des Sohnes sind nicht als Erben von Frau Müller berufen, da der Sohn als „Stammoberhaupt“ seine eigenen Kinder von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 Absatz 2 BGB). Es entsteht damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn von Frau Müller mit einer Erbquote von 1/2 und den beiden Enkelkindern mit einer Erbquote von je 1/4.

Erben 2. Ordnung

Sind beim Tod des Erblassers keine Erben erster Ordnung vorhanden, so kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Geschwister, Neffen und Nichten (§ 1925 Absatz 1 BGB).

Erben 2. Ordnung

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Abb. 2: Erben 2. Ordnung

Beispiel

Herr Schmid verstirbt unverheiratet und ohne Kinder zu hinterlassen. Sein Nachlass fällt zu gleichen Teilen an seine Eltern (§ 1925 Absatz 2 BGB).

Alternative:

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter von Herrn Schmid, so erbt dieser Elternteil die Hälfte des Nachlasses. An die Stelle des verstorbenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge (§ 1925 Absatz 3 Satz 1 BGB). Dies sind also die Geschwister bzw. Halbgeschwister von Herrn Schmid und deren Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Absatz 3 Satz 2 BGB).

Erben 3. Ordnung

Die Erben 3. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind. Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins (§ 1926 Absatz 1 BGB).

Erben 3. Ordnung

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Abb. 3.: Erben 3. Ordnung

Beispiel

Die kinderlose ledige Erblasserin war das einzige Kind ihrer vorverstorbenen Eltern. Ihre Mutter hatte keine Geschwister. Der Vater hatte Schwester und Bruder, also Tante und Onkel der Erblasserin. Der Onkel lebt noch, die vorverstorbene Tante hinterlässt zwei Söhne, also Cousins der Erblasserin. Keiner der vier Großelternteile lebt mehr. Der Nachlass der Erblasserin geht zur Hälfte an den Onkel und zu je 1/4 an die beiden Cousins.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Hat der verheiratete Erblasser weder Testament noch Erbvertrag errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Nach der Regelung der §§ 1931, 1371 BGB hängt die Erbquote des Ehegatten vorrangig vom ehelichen Güterstand ab. Es muss dabei zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft unterschieden werden:

Übersicht „Gesetzliches Erbteil des Ehegatten“

neben 1 Kind

neben 2 Kindern

bei mehr als 2 Kindern

bei Zugewinngemeinschaft

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

bei Gütertrennung

1/2

1/3

1/4

Testament und Erbvertrag

Die gesetzliche Erbfolge entspricht in vielen Fällen nicht dem Willen einer Person. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der Benennung des Erben können Motive wie die Vermeidung einer Erbengemeinschaft, die Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens, die Verwaltung des Vermögens minderjähriger Kinder oder die Reduzierung der Erbschaftssteuer Gründe für die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages sein. Entsprechend vielfältig sind die möglichen Inhalte eines Testamentes oder eines Erbvertrages.

Inhalt einer möglichen letztwilligen Verfügung

Der Inhalt einer letztwilligen Verfügung beschränkt sich nicht darauf, einen Erben zu bestimmen oder eine Person zu enterben. Vielmehr kann der Erblasser auch Vermächtnisse oder Auflagen anordnen und auf die Nachlassteilung unter Miterben einwirken. Letzteres ist z. B. durch eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung möglich. Der Erblasser kann auch über die nach seinem Tode zunächst eintretende Erbfolge hinaus Regelungen für den Fall des Todes seines Erben treffen. Das geschieht durch die Anordnung einer sogenannte Vor- und Nacherbschaft oder einer Voll- und Schlusserbschaft.

Erbeinsetzung und Enterbung

Die häufigste und meist wichtigste Regelung ist die Anordnung einer – von der gesetzlichen Regelung abweichenden – Erbfolge.

So können beispielsweise verheiratete Eheleute ohne Kinder die gesetzliche Erbfolge, nach welcher der überlebende Ehegatte neben den Eltern und/oder Geschwistern des Erblassers lediglich Miterbe wird, vermeiden, indem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

Auch wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind, ist es sehr oft zur Erhaltung der Lebensgrundlage des überlebenden Ehegatten erforderlich, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

Vermächtnis

Das sogenannte Vermächtnis eröffnet einem Erblasser die Möglichkeit, einer Person nach seinem Tode bestimmte Vermögensgegenstände zukommen zu lassen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer, also die Person, der etwas zugewendet wird, erhält den ihm zugewendeten Gegenstand anders als im Falle einer Erbeinsetzung nicht automatisch mit dem Tode des Erblassers. Vielmehr hat er lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Dieser Anspruch richtet sich meist gegen den Erben, der das Vermächtnis durch Übereignung des zugewendeten Gegenstandes zu erfüllen hat.

Teilungsanordnung

Sind mehrere Erben zur Erbfolge berufen, ist eine dadurch entstandene Erbengemeinschaft grundsätzlich darauf angelegt, aufgelöst zu werden. Diese Auflösung geschieht durch Teilung der Nachlassgegenstände. Unteilbare Gegenstände sind, wenn sich die Erben nicht anderweitig einigen, zu versteigern. Diese gesetzlichen Regelungen der Teilung einer Erbengemeinschaft kann der Erblasser durch sogenannte Teilungsanordnungen vermeiden.

Testamentsvollstreckung

Oft führen Erbauseinandersetzungen unter Miterben über die Art der Teilung, den Wertansatz der einzelnen Gegenstände und auch möglicherweise die Verwaltung der Erbschaft zu erheblichen Streitigkeiten. Solche Streitigkeiten können durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vermieden werden.

Auch zur Verwaltung des Erbteils minderjähriger Kinder oder zur Fortführung eines Unternehmens kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.

Auflagen

Der Erblasser kann einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit bestimmten Auflagen belasten. Im Unterschied zu Vermächtnissen gibt es bei Auflagen keinen Begünstigten, der den Anspruch gegen den Belasteten geltend machen kann. Die Erfüllung der Auflagen können lediglich der Erbe, Miterben sowie solche Personen verlangen, denen es zugutekommt, wenn der mit der Auflage Beschwerte als Erbe ausfällt. Die häufigsten Auflagen sind Verpflichtungen zur Grabpflege, zur Spende eines bestimmten Betrages für karitative Zwecke oder auch die Anordnung der Pflege von Tieren.

Vor- und Nacherbschaft

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser bestimmen, wer z. B. nach dem Tode seines „ersten“ Erben den Nachlass erhalten soll. Die Vor- und Nacherbschaft bewirkt, dass der Vorerbe nach dem Tode des Erblassers zunächst die Erbschaft erhält, über sie jedoch nicht frei verfügen darf. Vielmehr darf er nur bestimmte Nutzungen ziehen und den Nachlass verwalten. Mit dem Nacherbfall fällt die Erbschaft dann dem endgültigen Erben an.

Ersatzbestimmungen

Da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung künftige Entwicklungen nicht vorhersehen kann, sind oft Ersatzregelungen zu treffen. So kann der Erblasser für den Fall, dass der von ihm zunächst eingesetzte Erbe vor seinem Tode verstirbt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird, einen sogenannten Ersatzerben bestimmen. Gleiches gilt für einen Testamentsvollstrecker. Auch für diesen kann ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden.

Auf den Punkt gebracht

Die gravierenden Nachteile einer gesetzlichen Erbfolge können durch eine „vorweggenommene“ Erbfolge unddurch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen vermieden werden. Hierbei sollte auf die Beratung durch einen erfahrenen Erbrechtsexperten nicht verzichtet werden.

Was wird besteuert?

Die Erbschaftsteuer hat zwei Regelungsgegenstände. Zum einen unterliegt der Steuer ein Vermögensanfall, der sich von Todes wegen oder durch Schenkung vollzieht. Darüber hinaus wird in periodischen Abständen das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen besteuert.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz knüpft für die Besteuerung nicht an das vom Erblasser im Gesamten hinterlassene Vermögen an, sondern daran, was jeder einzelne Erwerber als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Beschenkter erhalten hat. Die Erbschaftsteuer knüpft damit an die Bereicherung des unentgeltlichen Erwerbers an. Besteuert wird die durch die Bereicherung beim Begünstigten eingetretene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers.

Beispiel

Hinterlässt ein Erblasser ein Vermögen von 1.200.000 EUR welches er seinen drei Kindern als Erben zu gleichen Teilen vererbt, ist für die Erbschaftsteuer allein maßgeblich, was jedes Kind erhält und nicht das, was der Erblasser als Gesamtes hinterlassen hat. Besteuerungsgrundlage bildet damit bei jedem Kind die Erbschaft im Wert von 400.000 EUR und nicht der Gesamtnachlass in Höhe von 1.200.000 EUR.

Unterschiede zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer sind im Grundsatz gleich. Auch sind beide Steuern in einem Gesetz geregelt, dem ErbStG. Zwischen der Besteuerung eines Erbfalles und der einer Schenkung bestehen nur wenige Unterschiede. So beträgt beispielsweise der Freibetrag der Eltern eines Erblassers bei einem Erwerb von Todes wegen 100.000 EUR, während er im Falle einer Schenkung an die Eltern des Schenkers nur 20.000 EUR beträgt. Zudem unterliegen die Eltern als Erwerber von Todes wegen der Steuerklasse I, wohingegen Sie im Falle einer Schenkung der Steuerklasse II unterliegen.

Beispiel

Der vermögende Unternehmer Ulrich Vollmer verstirbt ledig und ohne Abkömmlinge. Alleinerbin seines Vermögens in Höhe von rund 5.000.000 EUR ist seine Mutter.

Da die Mutter als Elternteil von Todes wegen erwirbt, unterliegt sie der Steuerklasse I und hat damit das erworbene Vermögen nach Abzug ihres Freibetrages in Höhe von 100.000 EUR mit 19 % zu versteuern.

Schenkt hingegen der Unternehmer seiner Mutter eine Eigentumswohnung im Wert von 800.000 EUR hat die Mutter diesen Erwerb als Zuwendung unter Lebenden in der Steuerklasse II zu versteuern und damit zu einem Steuersatz von 30 %. Auch beträgt ihr Freibetrag im Falle einer Schenkung unter Lebenden nur 20.000 EUR.

Derartige Unterschiede sind jedoch selten. Meist ist die wegen einer Schenkung anfallende Schenkungsteuer gleich hoch, wie eine entsprechende Erbschaftsteuer im Falle der Vererbung.

Abgrenzung zu anderen Steuern

Viele Menschen meinen, eine Erbschaft würde ihre Einkommensteuer erhöhen, oder sie müssten aufgrund eines hohen Einkommens auch eine höhere Erbschaftsteuer zahlen. Derartige Vorstellungen entsprechen jedoch nicht der Rechtslage. Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stehen in keinem Zusammenhang mit der Einkommensteuer. Die Lohnsteuerklasse eines Beschenkten oder die Höhe des Einkommens eines Erben haben für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer keinerlei Bedeutung.

Beispiel

Eine verstorbene Mutter hinterlässt ihrem Sohn und ihrer Tochter ein Vermögen in Höhe von jeweils 600.000 EUR. Der Sohn hat durchschnittlich ein zu versteuerndes Einkommen von circa 200.000 EUR im Jahr. Hingegen arbeitet die Tochter aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nur halbtags zu einem Jahresgehalt von circa 25.000 EUR.

Die Hoffnung der Tochter, aufgrund ihrer geringeren Einkünfte im Verhältnis zu ihrem Bruder nach der Versteuerung des Erbes einen höheren „Nettonachlass“ zu erhalten, erfüllt sich nicht. Trotz unterschiedlich hohem Einkommen unterliegen Bruder und Schwester der gleichen Erbschaftsteuerklasse. Die für ihren Erwerb anfallende Erbschaftsteuer hat mit ihrer unterschiedlich hohen Einkommensteuer nichts zu tun. Beide versteuern das nach Abzug ihres Freibetrages von 400.000 EUR verbleibende Vermögen in Höhe von jeweils 200.000 EUR mit einem Steuersatz von 11 %.

Experten-Tipp

Für die Besteuerung einer Erbschaft oder einer Schenkung ist es völlig gleichgültig, ob der Erbe Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt. Die Reduzierung des zu versteuernden Einkommens hat deshalb keine Auswirkung auf die Erbschaftsteuer.

Auf den Punkt gebracht

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert die Bereicherung einer Person aufgrund eines unentgeltlichen Erwerbes. Sie ist völlig unabhängig von anderen Steuerarten, wie beispielsweise der Einkommensteuer. Die Frage, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer anfällt, sollten Sie von einem erfahrenen Steuer- und Erbrechtsexperten klären lassen.

Die Steuerpflicht

Ob eine Zuwendung von einer Person an eine andere Person eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslöst, ist nicht nur von dem Grund der Zuwendung abhängig, sondern auch davon, welche Personen an dem Vorgang beteiligt sind. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen einer sachlichen Steuerpflicht und eine persönlichen Steuerpflicht. Während die persönliche Steuerpflicht regelt, welche Personen der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unterliegen, bestimmt die sachliche Steuerpflicht, welche einzelnen Sachverhalte, somit welches Geschehen einer Besteuerung unterliegen.

Sachliche Steuerpflicht

Welche Sachverhalte der Steuer unterliegt, ist bereits im erste Paragrafen des ErbStG regelt. Nach § 1 ErbStG sollen folgende Vorgänge der Erbschafsteuer oder der Schenkungsteuer unterliegen:

Was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, wird in § 3 ErbStG im Einzelnen erläutert. Dort finden sich folgende Erläuterungen:

Erwerb von Todes wegen

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG ist ein Erwerb von Todes wegen ein Vermögenserwerb durch einen Erbanfall, ein Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erbe wird damit gleich behandelt wie ein Vermächtnisnehmer oder ein Pflichtteilsberechtigter.